ParapgraphDie Voraussetzung für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuergesetz ist in erster Linie, dass die in §19 UStG genannte Netto-Umsatzgrenze nicht überschritten wird. Daran ist festzulegen, ob ein Gewerbetreibender diese Regelung anwenden darf oder nicht. Der Existenzgründer muss den voraussichtlichen Umsatz für das kommende Jahr schätzen. Die Umsatzgrenze hierfür liegt bei 17.500€. Wird die Grenze des Netto Umsatzes überschritten, wird  man als umsatzpflichtiges Unternehmen geführt und man muss jährlich eine Umsatzsteuererklärung machen. Das Finanzamt besteht jedoch auch auf sogenannte Umsatzsteuervorauszahlungen, welche über die Umsatzsteuervoranmeldung definiert werden. Hier gibt es verschiedene Intervalle zu denen man die Voranmeldung der Umsatzsteuer beim Finanzamt abgeben muss. Entweder jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich –abhängig vom erzielten Umsatz. Die jeweilige Erklärung muss beim Finanzamt bis zum 10.des Folgemonats eingehen. Diese Fristen können auf Antrag um einen Monat verlängert werden (Dauerfristverlängerung). Bei Unternehmen mit monatlicher Abgabe kann diese Dauerfristverlängerung nur gewährt werden, wenn diese eine Sondervorauszahlung anmelden und entrichten.

Damit man geschäftlich auch innerhalb der EU agieren kann, hat man die Möglichkeit beim Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer Identifikationsnummer (USt.Id)  zu beantragen. Auf diese Weise kann man umsatzsteuerfreie Geschäfte auf europäischer Ebene und somit auch im Internet tätigen. Auf www.bzst.bund.de kann dieser Antrag online gestellt werden.

Für weitere Informationen und Beratung ist ein Besuch bei einem Steuerberater oder direkt beim Finanzamt unerlässlich. Dort bekommen Sie ausführlich alle Informationen für Ihr Gewerbe.