Pflichtangaben für Rechnungen ins Ausland

Regelungen aus dem Umsatzsteuergesetz sind unbedingt zu beachten

Umsatzsteuer (MwSt) richtig ausweisen – Rechnung an Unternehmer innerhalb der EU (europäischen Union)

Generell gilt seit dem 01.01.2010 Leistungen an Unternehmen sind für den Leistungserbringer dort steuerbar, wo der Auftraggeber, also der Leistungsempfänger seinen Sitz hat bzw. dort, wo die Betriebsstätte des Leistungsempfängers ihren Sitz hat.

Wenn der Sitz innerhalb der europäischen Union liegt, wird entsprechend der europäischen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie beim Bezug von Leistungen in allen Mitgliedsstaaten der EU das sogenannte Reverse-charge-Verfahren angewendet. Somit berechnet der Leistungsempfänger die Steuer nach dem in seinem Land anzuwendenden Steuersatz und deklariert den berechneten Betrag dann gegenüber seinem Finanzamt in Form von abzugsfähiger Vorsteuer, soweit alle weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Da durch diese Erleichterungen der deutsche Fiskus auf den normalerweise entstehenden Anspruch auf Steuerzahlung verzichtet, müssen einige Formvorschriften eingehalten werden.

So sind die Angaben auf Rechnungen über Leistungserbringung an Unternehmer innerhalb der europäischen Union zusätzlich zu den „normalen“ Rechnungsangaben zu erweitern.

Diese zusätzlichen Rechnungsangaben sind:
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistenden
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers
  • Hinweis darauf, dass die Steuerschuld umgekehrt ist „Reverse charge, die Steuerschuld liegt beim Leistungsempfänger“

Als Rechnungssteller haben Sie die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers zu prüfen. Dies kann online beim Bundesamt für Steuern durchgeführt werden (http://evatr.bff-online.de/eVatR/).

Ausnahmen zu oben genanntem Vorgehen sind:
  • Grundstücksleistungen
  • Kongresse und Seminare
  • Restaurant- und Verpflegungsleistungen
  • Vermietung von Beförderungsmitteln (kurzfristig)
  • Personenbeförderungen

Hier sollte fachkundiger Rat eingeholt werden, um Rechtssicherheit zu erlangen.

Umsatzsteuer (MwSt) richtig ausweisen – Rechnung an Unternehmer außerhalb der europäischen Union (EU)

Bei Rechnungen für Unternehmer außerhalb der europäischen Union (EU) gelten wesentliche Unterschiede, je nach Umsatzsteuersystem in dem betreffenden „Drittland“. Hier sollte professioneller Rat eingeholt werden (Ansprechpartner hierfür können vor Ort ansässige deutsche Auslandshandelskammern sein), denn erst die Recherche in dem jeweiligen nationalen Recht gibt hier Sicherheit über die steuerliche Behandlung der jeweiligen Leistung.

Bei Lieferung in ein Drittland bestehen aus deutscher Sicht keine zusätzlichen verpflichtenden Angaben. Es wird jedoch empfohlen, auf der Rechnung einen Hinweis zu vermerken, welcher Aufschluss darüber gibt, aus welchem Grund für den Umsatz keine MwSt ausgewiesen wurde. Dieser kann z.B. lauten: „Nicht im Inland steuerbare Leistung“.

Auch bei Lieferungen ins Drittland hat der Leistungsempfänger seine Unternehmereigenschaft durch Vorlage einer Unternehmerbescheinigung der für ihn zuständigen Finanzbehörde.

Wichtiger Hinweis:
Wir haben alle Informationen nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen. Es ist unbedingt zu beachten, dass dieser entsprechend keine Rechts- und auch keine Steuerberatung darstellt und aufgrund möglicher Sonderregelungen und oder Versäumnisse unsererseits definitiv kein Ersatz für eine fachkundliche Beratung sein darf. Eine Gewähr für die Vollständigkeit noch die Richtigkeit können und werden wir demnach nicht übernehmen.

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