Das Finanzamt schreibt eine Reihe an Pflichtangaben nach §14 UStG für Rechnungen vor. Reicht man unvollständige Rechnungen ein oder begeht andere Fehler bei Form und Aufbau, kann man damit leichtfertig den Vorsteuerabzug gefährden. In SalesKing ist es uneingeschränkt möglich alle nötigen Pflichtangaben auf die Rechnungsdokumente zu bringen. Hat man einmal alle Grundeinstellungen individualisiert, werden alle Rechnungen mit diesen Angaben automatisch versehen.

Doch aus was bestehen diese Rechnungspflichtangaben nach §14 UStG im Einzelnen? Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen folgende Angaben auf ihrer Rechnung aufführen:

  • Name und Anschrift des Rechnungsstellers
  • Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
  • Datum
  • Steuernummer des Rechnungsstellers oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • eine fortlaufende Rechnungsnummer
  • genaue Angabe der gelieferten Ware oder Leistung
  • Zeitpunkt/ Zeitraum der Lieferung/ Dienstleistung
  • evtl vereinbarte Nachlässe (Skonto etc.)
  • Höhe des jeweiligen Steuersatzes und die damit anfallende Steuer

Bei Kleinbeträgen bis 150€ Brutto genügt es nach § 33 UStDV weniger ausführliche Rechnungsangaben zu machen.
Die Mehrwertsteuer muss nicht genau heraus gerechnet werden. Es reicht, wenn man lediglich den geltenden Steuersatz angibt. Desweiteren müssen Sie bei Kleinbeträgen folgende Angaben aufführen:

  • Name und Anschrift des Rechnungsstellers
  • Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
  • Datum
  • Genaue Angabe der gelieferten Ware oder Leistung
  • Bruttobetrag
  • Steuersatz mit der darin enthaltenen Umsatzsteuer.

Bei digitalen Rechnungen kann neben den oben erwähnten Pflichtangaben ebenso eine digitale Signatur erfolgen.

Eine Sonderregelung bei den Rechnungspflichtangaben besteht bei Gewerbetreibenden, deren Umsätze im vergangenen Jahr nicht höher als 17.500€ waren und für das aktuelle Jahr maximal 50.000€ Umsatz zu erwarten sind. Auf der Rechnung sind sie in diesem Fall nicht berechtigt die Umsatzsteuer bei ihren Kunden auszuweisen. Es reicht dann aus, wenn man folgenden Hinweis auf der Rechnung vermerkt: „Umsatzsteuerfreie Leistungen gemäß § 19 UStG“.